Frauen haben in allen grossen Religionen eine im Vergleich zu den männlichen Glaubensangehörigen untergeordnete Stellung. Zwar wird diese männliche Dominanz nunmehr kritisch hinterfragt, aufgearbeitet und auch durch eine theologische Neuinterpretation teilweise korrigiert. Diskriminierende Praktiken sind jedoch nach wie vor präsent. Die katholische Kirche verwehrt Katholikinnen wegen ihres Geschlechts den Zugang zum Priesteramt. Auch im Islam und im Judentum sind die weiblichen Glaubensangehörigen wegen den vorherrschenden Rollenbildern weitgehend von den Leitungsämtern ausgeschlossen. Und auch im Hinduismus und im Buddhismus werden weibliche Glaubensangehörige als zweitrangig behandelt.
Demgegenüber ist bei der Frage, ob die staatlichen Gleichstellungsbestimmungen auf diskriminierende Praktiken im Religionsbereich anwendbar sind, eine gewisse Zurückhaltung oder gar Ablehnung festzustellen. Bei den betroffenen Kreisen, aber auch bei den Schaltstellen in der Politik und im Recht geht man oftmals stillschweigend davon aus, dass die Religionsfreiheit beziehungsweise die Selbstbestimmung der Kirchen und Religionsgemeinschaften dem Gleichstellungsprinzip vorgehen.
Zu einem anderen Resultat gelangt man, wenn man die Anwendbarkeit des UNO-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW-Übereinkommen) auf religiöse Diskriminierungstraditionen hin analysiert. Das CEDAW-Übereinkommen geht von einem weiten Diskriminierungsbegriff aus, mit dem Ziel, möglichst jede Form von Diskriminierungen gegenüber Frauen zu eliminieren. In diesem Rahmen sind die Vertragsstaaten auch verpflichtet, geschlechterdiskriminierende Praktiken und Handlungen von öffentlichen Einrichtungen («public institutions») sowie von Personen, Organisationen und Unternehmen («discrimination against women by any person, organization or enterprise») zu unterbinden.
Der Begriff der Religion kommt im CEDAW-Übereinkommen nicht vor (erstaunlicherweise auch nicht der Begriff Gewalt). Aus den Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses, des UNO-Menschenrechtsausschusses und der Lehre ergibt sich jedoch, dass auch von religiösen Gruppierungen ausgehende Diskriminierungen in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen. Religionsgemeinschaften sind als öffentliche Einrichtungen und Organisationen zu betrachten, wenn sie eine grosse gesellschaftliche Aussenwirkung entfalten und auch die gesellschaftlich geltenden Geschlechterbilder mitprägen. Das trifft für alle grösseren Religionsgruppierungen zu.
Die Frage, ob der Staat vor Diskriminierungen im Religionsbereich schützen muss, hängt damit zusammen, dass die Schutzmassnahmen einen Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen können. Es muss deshalb geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Eingriff vorliegen. Im Vordergrund steht dabei die Verhältnismässigkeit. Die staatlichen Schutzmassnahmen zur Eliminierung von diskriminierenden Praktiken müssen so ausgestaltet sein, dass sie der Religionsgemeinschaft die jeweilige Gestaltungsautonomie belassen, wie das Ziel der Gleichstellung inhaltlich zu erreichen sei. Dies ist der Fall, wenn der Staat im Rahmen einer staatlichen Anerkennung (gemäss Schweizer Recht) von der betreffenden Religionsgemeinschaft verlangt, dass sie das Verbot jeder Form von Diskriminierung gegenüber Frauen akzeptiert und einhält. Entscheidend an einer solchen staatlichen Schutzmassnahme ist, dass sie der Religionsgemeinschaft die Wahl des Weges zur Gleichheit zwischen männlichen und weiblichen Glaubensangehörigen überlässt (inhaltliche Gestaltungsautonomie). Es werden keine Glaubensinhalte vorgegeben, nur die Rahmenbedingung, dass keine Diskriminierung stattfinden darf.
Eine wichtige Schutzmassnahme besteht darin, dass die Religionsfreiheit dem Geschlechtergleichstellungsprinzip nicht diskussionslos übergeordnet wird. Vielmehr ist von einer Kollision gleichrangiger Grundrechte auszugehen, die durch eine Güterabwägung gelöst werden muss. Staatliche Gleichstellungsvorgaben an die Religionsgemeinschaften stellen einerseits gewichtige Eingriffe in die Religionsfreiheit dar. Auf der anderen Seite verstossen diskriminierende Praktiken der Religionsgemeinschaften gegenüber weiblichen Glaubensangehörigen gegen das Gleichstellungsprinzip. Der Staat wird seinen Schutzpflichten aus dem CEDAW-Übereinkommen nicht gerecht, wenn er diese Verletzung des Gleichstellungsprinzips nicht verhindert. Da es keine triftigen Gründe für den Ausschluss der Frauen von Leitungsämtern (mehr) gibt, ist dieser Ausschluss nicht mehr zu rechtfertigen, und die Religionsgemeinschaften müssen Wege finden, wie sie den Zugang der Frauen zu Leitungsämtern verwirklichen. Das CEDAW-Übereinkommen der UNO wurde von der grossen Mehrzahl der Staaten angenommen.1 Es besteht – wenn auch noch weitgehend auf dem Papier – ein globaler Konsens darüber, dass die Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern eine Frage der Gerechtigkeit ist. Die Variante, die Gleichstellung der Geschlechter durch die Abschaffung des männlichen Klerikerstandes umzusetzen, wäre gemeinschaftlich zu diskutieren.
Weitere mögliche Schutzmassnahmen, mit denen der Staat seine Pflichten aus dem CEDAW-Übereinkommen erfüllen kann, sind Gleichstellungsvorgaben in staatlichen Kirchensteuergesetzen, in Verfassungsbestimmungen, die das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften regeln, sowie in Grundordnungen, die sich die Religionsgemeinschaften selber geben (zum Beispiel Kirchenverfassungen, Religionsstatute).
In der Rechtswirklichkeit wird von solchen Massnahmen erst zögerlich Gebrauch gemacht. Nachfolgend zeige ich zwei interessante Beispiele auf, bei denen es sich allerdings noch um Einzelfälle handelt. Da in der Schweiz die Kantone für die Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften zuständig sind, betreffen die Beispiele ein kantonales Gesetz aus dem Kanton Waadt und eine katholische Kirchenverfassung aus dem Kanton Basel-Stadt.
Das waadtländische Gesetz über die Anerkennung von Religionsgemeinschaften und über die Beziehungen zwischen dem Staat und den anerkannten Religionsgemeinschaften vom 9. Januar 2007 regelt die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften. Eine der Voraussetzungen für die Anerkennung ist, dass die betreffende Religionsgemeinschaft den verbindlichen Charakter der schweizerischen Rechtsordnung sowie sämtliche im internationalen Recht garantierten Menschenrechte und Grundfreiheiten akzeptiert, insbesondere das Verbot, Männer und Frauen in der Gesellschaft zu diskriminieren. Das Gesetz führt die Verpflichtung der Religionsgemeinschaft, das Diskriminierungsverbot einzuhalten, ausdrücklich auf. Diese Verpflichtung ist jedoch noch keine Selbstverständlichkeit. Im Kanton Neuenburg steht ebenfalls ein Entwurf für ein Anerkennungsgesetz zur Diskussion. Die Religionsgemeinschaften, die um Anerkennung ersuchen, müssen sich zwar unterschriftlich verpflichten, die schweizerische Rechtsordnung und die Grundrechte aus dem internationalen Recht einzuhalten. In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf wird darauf hingewiesen, dass die Gleichstellung von Frau und Mann dazu gehöre; sie wird aber nicht ausdrücklich im Gesetzestext erwähnt. Die sich aus dem CEDAW-Übereinkommen ergebenden Schutzpflichten des Staates, jede Form von Diskriminierung von Frauen aktiv zu eliminieren, werden durch die Nichtnennung zu wenig beachtet.
Ein weiteres positives Beispiel kommt aus dem Kanton Basel-Stadt. Kurz zur Vorgeschichte: In den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft gab es zwei koordiniert ausgearbeitete kirchliche Gleichstellungsinitiativen. Das katholische Stimmvolk der beiden Kantone hat am 28. September 2014 mit grosser Mehrheit zugestimmt, dass in den Kirchenverfassungen ein Passus aufgenommen wird, in dem der Reformwunsch der gleichberechtigten Zulassung zum Priesteramt, unabhängig von Zivilstand und Geschlecht, festgeschrieben wird. Inzwischen wurde eine Totalrevision der katholischen Kirchenverfassung an die Hand genommen. Das Kirchenparlament hat am 19. Februar 2019 den Verfassungsentwurf mit einer Gleichstellungsbestimmung ergänzt: «Bei der Besetzung der Leitung der Pfarrei ist die Gleichstellung von Mann und Frau insbesondere in Bezug auf gleiche Arbeitsbedingungen und gleichen Lohn gewährleistet.» Obwohl die Bestimmung auf den ersten Blick eine Selbstverständlichkeit festhält und auch der bisherigen Praxis der baselstädtischen römisch-katholischen Kirche entspricht, stellt sie doch eine bedeutsame Novität dar: Es handelt sich um die erste Kirchenverfassung, die ein ausdrückliches Gleichstellungsprinzip bei der Besetzung der Pfarreileitung verzeichnet. Der baselstädtische Regierungsrat, der für die Genehmigung von Kirchenverfassungen staatlich anerkannter Kirchen zuständig ist, hat die Aufnahme der Bestimmung ebenfalls gewünscht. Sie muss noch in der Volksabstimmung über die ganze Totalrevision am 16. Juni 2019 bestätigt werden. Die Gleichstellungsbestimmung verstärkt den in der Präambel bereits 2014 aufgenommenen Passus. Die neue Gleichstellungsbestimmung macht zwar die Priesterweihe für Frauen nicht justiziabel, also vor einem staatlichen Gericht einklagbar. Denkbar ist hingegen, dass die schweizerischen Bischöfe in Bezug auf die Priesterinnenweihe eine vom amtierenden Papst immer wieder ermunterte Eigeninitiative entwickeln und eine Pionierleistung betreffend Frauenordination wagen. In einem solchen Setting könnte die baselstädtische Gleichstellungsbestimmung eine unterstützende Rolle spielen.●
○ Der vorliegende Text stützt sich auf einen längeren Aufsatz zum Thema Anwendbarkeit des CEDAW-Übereinkommens bei diskriminierenden religiösen Praktiken in der Ämterbesetzung.
Der Vatikan hat allerdings die Konvention nicht unterzeichnet. Die USA haben sie unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Viele Länder haben die Unterzeichnung mit Vorbehalten versehen; der CEDAW-Ausschuss der UNO weist immer wieder auf die Unvereinbarkeit solcher Vorbehalte mit dem Gleichstellungskonzept der Konvention hin.
*1959, ist Titularprofessorin für kantonales Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Basel. Sie publizierte u.a. Die unheilige Diskriminierung: Eine juristische Auslegeordnung für die Interessenabwägung zwischen Geschlechtergleichstellung und Religionsfreiheit beim Zugang zu religiösen Leitungsämtern. Zürich 2014.